Satzung

Satzung des JFC Eintracht Feldberg Schmitten e.V.

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(Neufassung vom 15.05.2024, zuletzt geändert am 14.02.2025)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen JFC Eintracht Feldberg Schmitten.

(2) Er wurde am 06.02.1998 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein im Taunus unter VR 101640 eingetragen und führt seitdem den Zusatz „e.V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 61389 Schmitten.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in 61389 Schmitten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die sportliche Förderung von Fußball durch Training und Spiel.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft des Vereins in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

  • Landessportbund Hessen e.V.
  • Hessischer Fußball-Verband e.V.
  • Deutscher Fußball Bund e.V.

Der Verein erkennt durch den Erwerb der Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden vorbehaltlos die entsprechenden Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen an.

§4 Farben und Auszeichnungen

(1) Die Farben des Vereins sind: Grün/Schwarz/Weiß

(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens

(3) Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrungen verliehen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern / Vormund) zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Die Mitgliedschaft gilt mindestens für 1 Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr durch die jährliche Beitragszahlung.

(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sind, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. oder zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt,
  2. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
  3. wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane, wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins, oder
  4. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar. Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung der Verpflichtungen.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(5) Jedem Mitglied, dass sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorstand zu.

(6) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

(7) Jedes sportlich aktive Mitglied hat auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(2) Sonderbeiträge können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen, Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitrag Pflicht zu entbinden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§9 Strafen

Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

  • Warnung
  • Verweis
  • Sperre

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden (m/w/d), dem 2. Vorsitzenden (m/w/d), dem Schatzmeister (m/w/d), dem Schriftführer (m/w/d), dem 1. Jugendleiter (m/w/d), dem 2. Jugendleiter (m/w/d), dem Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (m/w/d) sowie bis zu 10 Beisitzern (m/w/d) mit Sonderaufgaben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (m/w/d), der 2. Vorsitzende (m/w/d), der Schatzmeister (m/w/d), der Schriftführer (m/w/d) und der 1. Jugendleiter (m/w/d).

(3) Der 1. Vorsitzende (m/w/d), der 2. Vorsitzende (m/w/d) und der Schatzmeister (m/w/d) vertreten den Verein jeweils allein. Im Übrigen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigt.

§12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Kassenberichtes zum Geschäftsjahr,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

(2) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§13 Bestellung des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden (m/w/d), bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (m/w/d) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(4) Die Verwendung der Mittel des Vereins hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben werden dem Grunde und der Höhe nach vom Vorstand festgelegt, müssen aber in begründeten Ausnahmefällen mindestens dem Grunde nach von ihm genehmigt sein.

§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder in anderer Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung soll mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes und der Jugendleitung
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl des Vorstands (alle zwei Jahre gemäß §13)
  • Wahl zweier Kassenprüfer (siehe §18)
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die dem 1. Vorsitzenden (m/w/d) spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden müssen.

(3) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgt sein, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit.

(6) Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch geheime Wahl.

(7) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

(8) Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter (m/w/d) zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.

(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§17 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§18 Kassenprüfer

(1) Den beiden Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die jährliche Prüfung der Kasse auf rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Kassenberichtes.

(2) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§19 Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

  • Ehrenordnung
  • Beitragsordnung
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung
  • Veranstaltungsordnung
  • Verwaltungs- und Reisekostenordnung

§20 Kinder- und Jugendschutz

Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes unter anderem auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§21 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§22 Datenschutz

Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinsinternen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung, der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

Als Mitglied des Hessischen Fußballverband und des DFB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§23 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende (m/w/d) und der Schatzmeister (m/w/d) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den Sport.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§24 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.05.2024 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Satzung in seiner gültigen Fassung, die hierdurch gegenstandslos geworden ist.

Schmitten, den 15.05.2024

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